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Ratgeber

Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf: Fristen, Ausnahmen und Erbfall

Muss ich den Gewinn aus meinem Immobilienverkauf versteuern? Das entscheidet die sogenannte Spekulationssteuer – abhängig vor allem von Haltedauer und Nutzung. Hier lesen Sie kompakt und verständlich, wann sie greift, welche Ausnahmen es gibt und was bei geerbten Immobilien gilt.

Was ist die Spekulationssteuer?

Die Spekulationssteuer ist keine eigene Steuerart. Der Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen.

Wann fällt Spekulationssteuer an?

  • Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung
  • Der Gewinn liegt über der Freigrenze von 1.000 € pro Jahr (seit 2024; davor 600 €)
  • Die Immobilie wurde nicht durchgehend selbst genutzt

Maßgeblich sind die Daten der notariellen Kaufverträge – also der Tag der Beurkundung bei Kauf und Verkauf, nicht der Grundbucheintrag oder die Übergabe.

Wie lange muss ich eine Immobilie halten?

Nach Ablauf von zehn Jahren ist der Verkaufsgewinn steuerfrei. Diese Haltefrist (auch Spekulationsfrist genannt) beginnt und endet mit dem Datum des jeweiligen notariellen Kaufvertrags. Wer also mehr als zehn Jahre Eigentümer war, verkauft den Gewinn steuerfrei.

Ausnahme Eigennutzung

Auch vor Ablauf der zehn Jahre bleibt der Verkauf steuerfrei, wenn Sie die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt haben (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt – es müssen keine vollen drei Jahre sein.

Geerbte Immobilie: Kann man die Frist übernehmen?

Ja. Erbschaft und Schenkung sind selbst keine Anschaffung. Als Erbe treten Sie in die Besitzzeit des Erblassers ein – man spricht von der „Fußstapfentheorie“. Für die Zehn-Jahres-Frist zählt der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt des Erblassers. Hatte der Erblasser die Immobilie bereits länger als zehn Jahre, können Sie sofort steuerfrei verkaufen.

Wie wird der steuerpflichtige Gewinn berechnet?

Vereinfacht: Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten (bzw. die seinerzeitigen Anschaffungskosten des Erblassers) minus Verkaufsnebenkosten wie Notar, Makler oder Vorfälligkeitsentschädigung. Der verbleibende Gewinn wird mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert. Bei zuvor vermieteten Objekten kann die in Anspruch genommene Abschreibung (AfA) den Gewinn zusätzlich erhöhen.

Drei-Objekt-Grenze: Vorsicht bei mehreren Verkäufen

Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte verkauft, kann als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft werden. Dann gelten andere Regeln – unter anderem fällt Gewerbesteuer an. Wenn Sie mehrere Objekte veräußern möchten, lassen Sie das vorab prüfen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

Häufige Fragen

01Wie hoch ist die Spekulationssteuer?

Es gibt keinen festen Satz. Der Gewinn wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert – je nach Einkommen bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

02Zählt für die Frist der Notartermin oder der Grundbucheintrag?

Das Datum des notariellen Kaufvertrags – sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf.

03Muss ich bei einer geerbten Immobilie Spekulationssteuer zahlen?

Nur, wenn der Erblasser die Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre gekauft hatte und Sie innerhalb dieser laufenden Frist verkaufen. Die Frist des Erblassers läuft für Sie weiter.

04Fällt beim selbst genutzten Eigenheim Spekulationssteuer an?

In der Regel nein, wenn Sie im Verkaufsjahr und in den beiden Kalenderjahren davor selbst darin gewohnt haben.

05Gilt die Zehn-Jahres-Frist auch für Grundstücke?

Ja, unbebaute Grundstücke fallen ebenfalls unter § 23 EStG.

Verkaufen – aber zum richtigen Zeitpunkt?

Wir ordnen Ihren Verkauf zeitlich ein und nennen Ihnen die realistische Preisspanne. Steuerliche Einzelfragen klären Sie mit Ihrem Steuerberater.