Zum Inhalt springen
Immonation GmbH — Ihr Partner für Immobilien in Zirndorf, Nürnberg, Fürth und Erlangen

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Immonation GmbH · Nürnberger Straße 18 · 90513 Zirndorf · Stand: Juli 2026.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge und Leistungen zwischen der Immonation GmbH (nachfolgend „Immonation“) und ihren Kunden – über die Website https://www.immonationgmbh.de ebenso wie im Rahmen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.

(2) Kunde im Sinne dieser AGB ist der Verkäufer oder Käufer einer Immobilie, im Ausnahmefall auch der Vermieter oder – unter Beachtung des Bestellerprinzips – der Wohnungssuchende. Hauptvertrag ist der jeweils vermittelte Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag.

(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu überwiegend privaten Zwecken schließt (§ 13 BGB); Unternehmer, wer in Ausübung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(4) Individuell getroffene Vereinbarungen sowie objektbezogene Provisionsangaben gehen diesen AGB vor (§ 305b BGB).

§ 2 Gegenstand und Zustandekommen des Vertrags

(1) Immonation erbringt Maklerleistungen in Form des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder der Vermittlung eines solchen Vertrages über Immobilien.

(2) Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde Leistungen von Immonation in Anspruch nimmt – insbesondere ein Exposé oder weitere Objektinformationen abruft, eine Besichtigung vereinbart oder in Verhandlungen tritt –, nachdem Immonation als Maklerin erkennbar aufgetreten ist und ihren Provisionsanspruch für den Erfolgsfall beziffert hat.

(3) Der Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus an einen Verbraucher bedarf der Textform (§ 656a BGB).

(4) Besteht zwischen den Parteien eine gesonderte schriftliche Vereinbarung, gehen deren Regelungen diesen AGB im Kollisionsfall vor.

§ 3 Leistungen, Angebote und Objektangaben

(1) Der Leistungsumfang richtet sich nach der jeweils getroffenen Vereinbarung und umfasst insbesondere Wertermittlung, Aufbereitung der Unterlagen, Vermarktung, Qualifizierung von Interessenten, Besichtigungen und die Begleitung bis zum Notartermin.

(2) Die Angebote von Immonation sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf, Preisänderungen und Irrtum bleiben vorbehalten.

(3) Objektbezogene Angaben beruhen regelmäßig auf Auskünften des Eigentümers, Verkäufers, Verwalters, von Behörden oder sonstigen Dritten. Immonation gibt diese sorgfältig weiter, übernimmt jedoch keine Gewähr für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität, soweit ihr die Unrichtigkeit nicht bekannt ist oder bekannt sein müsste. Die Prüfung der für seine Entscheidung wesentlichen Angaben obliegt dem Kunden.

§ 4 Mitwirkung und Vollmacht des Kunden

(1) Der Kunde stellt die zur Vermarktung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und richtig zur Verfügung.

(2) Der Verkäufer bevollmächtigt Immonation im Rahmen der gesonderten Vereinbarung insbesondere zur Einsichtnahme in das Grundbuch und in behördliche Akten sowie zur Anforderung und Entgegennahme erforderlicher Unterlagen bei Behörden und Notariat. Soweit gesondert vereinbart, besteht diese Vollmacht zur Prüfung der Ursächlichkeit der Maklertätigkeit bis zu zwölf Monate über den Abschluss des Hauptvertrages hinaus fort.

§ 5 Provisionsanspruch und Höhe

(1) Der Provisionsanspruch entsteht, sobald infolge des Nachweises oder der Vermittlung durch Immonation ein wirksamer Hauptvertrag zustande kommt (§ 652 BGB). Es genügt, dass die Tätigkeit von Immonation für den Vertragsschluss mitursächlich geworden ist.

(2) Beim Verkauf beträgt die Provision 3,57 % inkl. 19 % USt. des beurkundeten Kaufpreises je Vertragspartei (Verkäufer- und Käuferseite), soweit objektbezogen nichts anderes vereinbart ist.

(3) Wird Immonation beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher für beide Seiten tätig, kann sie sich die Provision nur von beiden Parteien in gleicher Höhe versprechen lassen (§ 656c BGB). Ist nur eine Partei Auftraggeberin und Verbraucher, trägt die andere Partei höchstens denselben Anteil und erst, nachdem die erste Partei die Zahlung nachgewiesen hat (§ 656d BGB).

(4) Bei mehreren Verkäufern haften diese als Gesamtschuldner. Die Provisionsregelung wird mit Beitritt aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer oder mit wirksamer Vertretung wirksam.

(5) Bemessungsgrundlage ist der beurkundete Kaufpreis. Werden im Zuge des Geschäfts weitere geldwerte Leistungen vereinbart – etwa die Übernahme von Verbindlichkeiten, Ablöse- oder Abstandszahlungen oder mitverkauftes Inventar –, erhöht sich die Bemessungsgrundlage entsprechend, soweit diese Leistungen Bestandteil des vermittelten Geschäfts sind.

(6) Ein bereits verdienter Provisionsanspruch entfällt nicht dadurch, dass der Hauptvertrag später einvernehmlich aufgehoben oder rückgängig gemacht wird; Fälle anfänglicher Unwirksamkeit bleiben unberührt.

§ 6 Wirtschaftlich gleichwertige Geschäfte und nahestehende Personen

(1) Kommt es infolge der Tätigkeit von Immonation zu einem Abschluss, bleibt der Provisionsanspruch auch dann erhalten, wenn der geschlossene Vertrag inhaltlich von der nachgewiesenen Gelegenheit abweicht oder wenn an deren Stelle ein Geschäft mit im Wesentlichen gleichem wirtschaftlichem Ergebnis tritt. Voraussetzung bleibt, dass dieser Erfolg auf der Nachweis- oder Vermittlungsleistung von Immonation beruht.

(2) Dem Abschluss mit dem Kunden steht der Abschluss durch eine Person gleich, die dem Kunden persönlich, familiär, rechtlich oder wirtschaftlich so nahesteht, dass der Vertrag wirtschaftlich ihm zugutekommt. Dazu zählen insbesondere nahe Angehörige, von ihm beherrschte oder mit ihm verbundene Gesellschaften sowie von ihm eingeschaltete Treuhänder oder benannte Erwerber.

§ 7 Fälligkeit und Mitteilungspflicht

(1) Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrages verdient und fällig; bei beurkundungspflichtigen Verträgen mit der notariellen Beurkundung. Sie ist nach Rechnungserteilung zahlbar.

(2) Immonation ist berechtigt, am Abschluss des Hauptvertrages teilzunehmen. Schließt der Kunde den Vertrag ohne Beteiligung von Immonation, informiert er sie unverzüglich über den Abschluss und über die für die Provisionsberechnung maßgeblichen Vertragsinhalte.

§ 8 Miete und Pacht

(1) Der Schwerpunkt der Tätigkeit von Immonation liegt im Verkauf. Die Vermittlung von Miet- oder Pachtobjekten erfolgt nur im Einzelfall und setzt eine gesonderte Vereinbarung voraus.

(2) Bei der Vermittlung gewerblicher Miet- oder Pachtverträge beträgt die Provision drei Nettokaltmieten bzw. Nettopachten zzgl. gesetzlicher USt., soweit objektbezogen nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich ist die monatliche Nettokaltmiete bzw. Nettopacht ohne Betriebs- und Nebenkosten.

(3) Bei der Vermittlung von Wohnraum zur Miete gilt das Bestellerprinzip (§ 2 WoVermRG): Eine Provision vom Wohnungssuchenden wird nur verlangt, wenn dieser Immonation zuvor in Textform beauftragt hat und Immonation ausschließlich aufgrund dieses Auftrags tätig wird. Andernfalls wird die Vergütung ausschließlich mit dem Vermieter vereinbart.

(4) Die mit dem Vermieter vereinbarte Vergütung beträgt zwei Nettokaltmieten zzgl. gesetzlicher USt., soweit objektbezogen nichts anderes vereinbart ist.

§ 9 Doppeltätigkeit

Beim Kaufvertrag darf Immonation für Verkäufer und Käufer provisionspflichtig tätig werden und ist beiden Seiten zur redlichen Behandlung verpflichtet. Bei der Vermittlung von Wohnraum zur Miete darf sie nur für eine der beiden Seiten provisionspflichtig tätig sein. Zwingende gesetzliche Vorgaben zur Verteilung der Maklerkosten bleiben unberührt.

§ 10 Vorkenntnis

(1) Ist dem Kunden das nachgewiesene Objekt, die Vertragsgelegenheit oder der benannte Vertragspartner bereits bekannt, teilt er dies Immonation unverzüglich in Textform mit und benennt die Quelle seiner Kenntnis nachvollziehbar.

(2) Eine Vorkenntnis lässt den Provisionsanspruch unberührt, wenn die Nachweis- oder Vermittlungsleistung von Immonation für den Vertragsschluss zumindest mitursächlich war. Unterbleibt der Hinweis oder erfolgt er verspätet, kann dies bei der Beurteilung der Ursächlichkeit berücksichtigt werden.

§ 11 Beendigung der Zusammenarbeit; Aufwendungen

(1) Die Zusammenarbeit ist nicht befristet und kann von beiden Seiten jederzeit mit angemessener Vorankündigung beendet werden.

(2) Wird die Immobilie mindestens drei Monate erfolglos vermarktet und beendet der Kunde anschließend die Zusammenarbeit, entstehen ihm hierfür keine Kosten. Die Frist von drei Monaten beginnt mit der ersten Online-Schaltung der Immobilie durch Immonation.

(3) Beendet der Kunde die Zusammenarbeit vor Ablauf dieser drei Monate, kann Immonation den Ersatz der bis dahin tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen (z. B. Insertions-, Foto- und Videokosten, Fahrtkosten) verlangen, begrenzt auf höchstens 25 % der bei Erfolg zu erwartenden Provision. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Aufwendungen entstanden sind (§ 309 Nr. 5 BGB).

(4) Hatte Immonation vor der Beendigung noch keine Gelegenheit zur Online-Vermarktung, gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 12 Eigenverkauf und Rücktritt nach Reservierung

(1) Veräußert der Kunde die Immobilie nach Auftragserteilung selbst, ohne Immonation zuvor Gelegenheit zur Vermarktung über die vorgesehenen Kanäle gegeben zu haben, kann Immonation die bis dahin erbrachten, nachgewiesenen Leistungen nach Maßgabe von § 11 in Rechnung stellen.

(2) Hat ein von Immonation nachgewiesener Interessent eine verbindliche Reservierung zum vereinbarten Kaufpreis erklärt und tritt der Kunde sodann vom Verkauf zurück oder schließt er den Hauptvertrag mit diesem Interessenten selbst ab, steht Immonation die vereinbarte Provision zu.

§ 13 Nachwirkende Provision

Schließt der Kunde innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit einen Hauptvertrag mit einem Interessenten ab, den Immonation ihm zuvor nachweislich benannt oder nachgewiesen hat, ist die vereinbarte Provision zu zahlen, sofern der Nachweis oder die Vermittlung für den Vertragsschluss ursächlich ist.

§ 14 Vertraulichkeit und Weitergabe von Informationen

(1) Die von Immonation überlassenen Angebote, Exposés und Objektunterlagen sind vertraulich und ausschließlich für den Kunden bestimmt; eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform.

(2) Zulässig bleibt die Weitergabe an die finanzierende Bank, an Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater sowie an sonstige unmittelbar mit der Prüfung oder Abwicklung des konkreten Geschäfts befasste Berater, sofern diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und nicht selbst als Erwerber oder wirtschaftlich Berechtigte auftreten.

(3) Führt eine unbefugte Weitergabe dazu, dass ein Dritter den Hauptvertrag schließt, kann Immonation Schadensersatz verlangen; der Schaden kann insbesondere in der entgangenen Provision liegen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 15 Haftung

(1) Immonation gibt Angaben Dritter ungeprüft weiter; deren Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit obliegt dem Kunden.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet Immonation nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 16 Widerrufsrecht für Verbraucher

Schließt ein Verbraucher den Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. beim Termin in der Immobilie), steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu (§§ 312b, 312g, 355 BGB). Einzelheiten ergeben sich aus der gesondert erteilten Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich den Leistungsbeginn vor Ablauf der Frist, kann bei Widerruf ein anteiliger Wertersatz entstehen; vollständige Leistung vor Fristablauf kann das Widerrufsrecht erlöschen lassen.

§ 17 Verjährung

Ansprüche des Kunden gegen Immonation verjähren in drei Jahren, sofern das Gesetz nicht eine kürzere oder für bestimmte Ansprüche eine andere Frist vorsieht.

§ 18 Datenschutz

Immonation verarbeitet personenbezogene Daten nach DSGVO und BDSG. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung auf der Website.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

(2) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und – soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Gerichtsstand ist Fürth. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Stand: Juli 2026. Individuelle Vereinbarungen und objektbezogene Provisionsangaben gehen diesen AGB vor.