Was regelt das Gesetz zur Maklerprovision?
Die §§ 656a bis 656d BGB gelten für den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern, wenn der Käufer Verbraucher ist. Sie sollen verhindern, dass die Provision einseitig auf den Käufer abgewälzt wird.
- Textform: Der Maklervertrag muss mindestens in Textform geschlossen werden, etwa per E-Mail (§ 656a BGB).
- Halbteilung: Arbeitet der Makler für beide Seiten, muss die Provision für beide gleich hoch sein (§ 656c BGB).
- Einseitige Beauftragung: Beauftragt nur der Verkäufer, darf der Käufer höchstens die Hälfte übernehmen – und muss erst zahlen, wenn der Verkäufer seinen Anteil nachweislich gezahlt hat (§ 656d BGB).
Wie hoch ist die Maklerprovision in Bayern?
| Partei | Übliche Provision | Hinweis |
|---|---|---|
| Verkäufer | 3,57 % inkl. MwSt. | 3 % zzgl. 19 % MwSt. |
| Käufer | 3,57 % inkl. MwSt. | gleiche Höhe bei Beauftragung durch beide |
| Gesamt | 7,14 % inkl. MwSt. | frei verhandelbar, keine gesetzliche Höhe |
Eine gesetzlich festgelegte Höhe gibt es nicht. Die genannten Sätze sind in Bayern üblich; im Einzelfall wird anders vereinbart.
Wann gilt die Halbteilung nicht?
Die gesetzliche Teilung gilt nur für Wohnungen und Einfamilienhäuser, die an Verbraucher verkauft werden. Bei Mehrfamilienhäusern, Grundstücken, Gewerbeimmobilien oder einem Käufer, der als Unternehmer kauft, kann die Provision frei vereinbart werden.
Wann ist die Provision fällig?
Der Makler verdient seine Provision erst, wenn der Kaufvertrag wirksam beim Notar geschlossen ist. Kommt kein Verkauf zustande, fällt keine Provision an. Bei einseitiger Beauftragung durch den Verkäufer wird der Käuferanteil erst fällig, wenn der Verkäufer seinen Anteil gezahlt hat.
Lässt sich die Provision steuerlich berücksichtigen?
Beim privaten Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist mindert die Verkäuferprovision den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Bei vermieteten Objekten kann sie im Einzelfall anders zu behandeln sein.
Spekulationssteuer beim ImmobilienverkaufHinweis: Allgemeine Information zur Rechtslage nach §§ 656a–656d BGB; ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.