Wer darf verkaufen?
Ohne gültige Vollmacht kann ein Betreuungsverfahren Wochen bis Monate dauern. Wir planen den Verkauf so, dass Bewertung und Käufersuche parallel laufen.
| Situation | Wer verkauft | Was nötig ist |
|---|---|---|
| Eigentümer ist geschäftsfähig | Eigentümer selbst | Unterschrift beim Notar, auf Wunsch begleitet |
| Vorsorgevollmacht liegt vor | Bevollmächtigte Person | Vollmacht mindestens notariell beglaubigt, sonst akzeptiert das Grundbuchamt sie nicht |
| Keine Vollmacht, Eigentümer nicht mehr entscheidungsfähig | Gerichtlich bestellter Betreuer | Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Verkauf |
Pflegekosten, Sozialamt und Steuern
- Pflegeheimkosten übersteigen oft die Rente. Das Sozialamt verlangt in der Regel, dass vorhandenes Vermögen – auch eine Immobilie – zuerst eingesetzt wird.
- Kinder werden zum Elternunterhalt erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € herangezogen.
- Spekulationssteuer: Bei selbstgenutzten Immobilien fällt sie nicht an, wenn sie im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren selbst bewohnt wurden – sonst gilt die Zehnjahresfrist. Lassen Sie den Zeitpunkt steuerlich prüfen.
- Rechtliche und steuerliche Fragen klären wir gemeinsam mit Notar, Steuerberater oder Betreuungsgericht – wir sind Ihr Verkaufspartner.
So entlasten wir Familien
- 01Gespräch mit allen Beteiligten, gern vor Ort oder per Video für Angehörige, die weiter weg wohnen
- 02Bewertung und Beschaffung aller Unterlagen – auch aus Ordnern, die seit Jahrzehnten niemand angefasst hat
- 03Auf Wunsch Kontakte für Haushaltsauflösung und Entrümpelung
- 04Vermarktung mit Video und 360°-Rundgang, damit nicht jede Besichtigung vor Ort sein muss
- 05Abwicklung bis zum Notar und zur Schlüsselübergabe
Bleiben oder verkaufen?
Nicht jede Situation erfordert sofort einen Verkauf. Manchmal ist eine Vermietung oder eine Verrentung sinnvoller. Wir zeigen ehrlich, welcher Weg sich rechnet – auch wenn das bedeutet, dass wir (noch) nicht verkaufen.