Welche Vollmacht reicht?
| Art | Für Immobilienverkauf geeignet? | Hinweis |
|---|---|---|
| Privatschriftliche Vollmacht | In der Regel nein | Grundbuchamt verlangt öffentliche Form |
| Notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht | Ja | Unterschrift vom Notar beglaubigt |
| Notariell beurkundete General-/Vorsorgevollmacht | Ja | Sicherste Form |
| Bankvollmacht | Nein | Gilt nur für Konten |
| Betreuerausweis | Nur mit Genehmigung | Betreuungsgericht muss den Verkauf genehmigen |
Verkauf durch einen Betreuer
Ist keine Vollmacht vorhanden und kann der Eigentümer nicht mehr selbst entscheiden, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Für den Verkauf einer Immobilie braucht der Betreuer die Genehmigung des Gerichts. Das Gericht prüft vor allem, ob der Preis angemessen ist – eine fundierte, nachvollziehbare Bewertung beschleunigt das Verfahren deutlich.
Vollmacht über den Tod hinaus
Eine Vollmacht, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt (transmortal), ermöglicht den Verkauf auch nach dem Erbfall, ohne dass ein Erbschein abgewartet werden muss. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, klären Notar oder Anwalt.
So unterstützen wir Bevollmächtigte
- 01Prüfung der Unterlagen gemeinsam mit dem Notar
- 02Bewertung, die auch vor dem Betreuungsgericht Bestand hat
- 03Transparente Dokumentation jedes Schritts – wichtig für Geschwister und Gericht
- 04Vermarktung, Besichtigungen und Notartermin aus einer Hand
- 05Abstimmung mit Pflegeeinrichtung, Sozialamt oder Erben, wenn gewünscht